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Kein Bußgeld für nicht angebrachte Umweltplakette

In immer mehr deutschen Städten werden sogenannte Umweltzonen ausgewiesen, obwohl der Nutzen derartiger Zonen nach derzeitigen wissenschaftlichen Untersuchungen als zweifelhaft eingeschätzt werden muss. Die Städte gehen dazu über, die Einfahrt Fahrzeugen nur dann zu erlauben, wenn diese mit einer grünen Plakette versehen sind.
 
Wenn man mit einem plakettenfähigen Fahrzeug, natürlich auch mit der richtigen Farbe, in eine entsprechende ausgewiesene Umweltzone einfährt, ohne die entsprechende Plakette angebracht zu haben und daraufhin einen Bußgeldbescheid erhält, sollte man hiergegen unbedingt Einspruch einlegen. Derzeit ist es keine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie lediglich das Anbringen der Umweltplakette an Ihr plakettenfähiges Fahrzeug versäumen.
 
Dem liegt folgende Gesetzeslage zu Grunde:
 
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1 nimmt Fahrzeuge vom Verkehrsverbot in der Umweltzone nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Anlage 2, Abschnitt 6 StVO aus, die mit einer auf einem Zusatzzeichen mit der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringen Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
 
Auch derjenige, der das Fahrzeug führt, welches plakettenfähig ist, genügt der vorgenannten Regelung.
 
Nur die Teilnahme am Verkehrmit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes wird gem.  Ziff. 153 BKAT sanktioniert. Die Anbringung der fraglichen Plakette wird aber in dem in § 41 Abs. 2 Nr. 6 b StVO nicht genannten § 3 Abs. 2 S. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 geregelt, und die fehlende Anbringung unterfällt gerade nicht dem Bußgeldtatbestand.
 
Sollte gegen Sie wegen der Nichtanbringung der Plakette dennoch ein Bußgeldbescheid verhängt werden, verstößt die entsprechende Ausdehnung der Sanktionsnorm gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot.
 
Die insoweit offensichtlich vorliegenden Versäumnisse des Gesetzgebers bei Abfassung der Regelung können nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Derartige Bußgeldbescheide werden von den Gerichten aufzuheben sein.
 
Auf Grund der komplexen Gesetzeslage ist in derartigen Fällen immer ratsam, einen Rechtsanwalt mit detaillierten verkehrsrechtlichen Kenntnissen einzuschalten.

Abfindung bei arbeitsrechtlicher Kündigung

Es besteht oft die Annahme, dass man als Arbeitnehmer bei einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abfindung hat. Die konkreten Voraussetzungen hierfür sind jedoch kaum bekannt. Wichtigste Voraussetzung ist meistens die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und die fristgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Mit der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichteten Klage wird zwar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begehrt, jedoch enden in der Praxis diese Verfahren oft mit dem Abschluss eines
Abfindungsvergleichs.

Die Anwendbarkeit des KSchG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in dem Unternehmen beschäftigt war. Bei einer Einstellung des Arbeitnehmers nach dem 31.12.2003 gilt das KSchG in der Regel nur für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern, bei einer Einstellung vor dem 31.12.2003 ggf. auch schon für Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern. Die schwierige Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung und somit deren Wirksamkeit wird in Arbeitsgerichtsprozessen oft erst nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen tiefgehend erörtert.

Besonders zu beachten ist, dass in arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt. Aus diesem Grunde empfiehlt sich sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrechtsschutz mit umfasst. In Verfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Dennoch sollte man Waffengleichheit herstellen und sich schon deshalb von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, weil die Gegenseite dies in den meisten Fällen auch tut. Zudem sind zahlreiche Feinheiten zu beachten, etwa die Möglichkeit bei einer Änderungskündigung diese unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung anzunehmen und gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der geänderten Arbeitsbedingungen geltend zu machen! Und wer denkt im Kündigungsschutzverfahren an eine Abfindung wegen einer möglichen Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung oder an ggf. eintretende Sperrfristen beim Arbeitslosengeld?

Nur bei kompetenter anwaltlicher Beratung ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage gewährleistet.

Verhalten nach einem Unfall

Wer im Straßenverkehr einen Unfall hatte, sollte einige Grundsätze beachten, um spätere Rechtsnachteile mit unter Umständen immensen wirtschaftlichen Folgen zu vermeiden.

Immer sollte, sofern es sich nicht offensichtlich nur um Bagatellschäden handelt, die Polizei hinzugezogen werden. Empfehlenswert ist es darüber hinaus, sich Name und Anschrift von Personen zu notieren, die das Unfallgeschehen beobachtet haben. Hilfreich ist es auch, Fotos sowohl von den Beschädigungen an den Fahrzeugen als auch von der Unfallstelle zu machen. Es ist zu empfehlen zu diesem Zweck einen Fotoapparat im Auto mitzuführen.

Wurde bei dem Unfall ein Fahrer oder ein sonstiger Fahrzeuginsasse verletzt, sollte unabhängig vom Ausmaß der Beschwerden sofort ein Arzt aufgesucht werden. Wird Schmerzensgeld vom Unfallgegner verlangt, sollte zur Durchsetzung der Ansprüche unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Zum einen ist die Bezifferung des Schmerzensgeldes oft nicht einfach. Zum anderen zahlen die Haftpflichtversicherungen auf Schmerzensgeldansprüche nur sehr zurückhaltend, ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts oft gar nicht.

Ab einem voraussichtlichen Reparaturaufwand von 1.000,- bis 1.500,- € sollte ein Sachverständigengutachten zur Dokumentation der unfallursächlichen Schäden in Auftrag gegeben werden. Die Kosten hierfür liegen regelmäßig zwischen 300,- und 600,- €. Diese Kosten hat allerdings in Höhe des Verschuldens des Unfallgegners dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Bei voraussichtlichen Reparaturkosten von unter 1.000,- € genügt es, sich in einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen.

Grundsätzlich hat ein Geschädigter für die Zeit in der sein Pkw fahruntauglich ist oder gerade repariert wird, Anspruch auf einen Ersatzwagen Wird von der Möglichkeit, einen Ersatzwagen zu mieten, kein Gebrauch gemacht, so besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall. Die Höhe dieses Nutzungsausfalls wird anhand von Nutzungsausfalltabellen berechnet. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten.

Auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatzposition nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich vom Gegner zu ersetzen. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, bei Verkehrsunfällen mit Schäden, die oberhalb der genannten Bagatellgrenze liegen, einen Verkehrsanwalt einzuschalten.