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Kein Bußgeld für nicht angebrachte Umweltplakette
Abfindung bei arbeitsrechtlicher Kündigung
Es besteht oft die Annahme, dass man als Arbeitnehmer bei einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abfindung hat. Die konkreten Voraussetzungen hierfür sind jedoch kaum bekannt. Wichtigste Voraussetzung ist meistens die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und die fristgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Mit der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichteten Klage wird zwar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begehrt, jedoch enden in der Praxis diese Verfahren oft mit dem Abschluss eines
Abfindungsvergleichs.
Die Anwendbarkeit des KSchG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in dem Unternehmen beschäftigt war. Bei einer Einstellung des Arbeitnehmers nach dem 31.12.2003 gilt das KSchG in der Regel nur für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern, bei einer Einstellung vor dem 31.12.2003 ggf. auch schon für Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern. Die schwierige Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung und somit deren Wirksamkeit wird in Arbeitsgerichtsprozessen oft erst nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen tiefgehend erörtert.
Besonders zu beachten ist, dass in arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt. Aus diesem Grunde empfiehlt sich sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrechtsschutz mit umfasst. In Verfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.
Dennoch sollte man Waffengleichheit herstellen und sich schon deshalb von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, weil die Gegenseite dies in den meisten Fällen auch tut. Zudem sind zahlreiche Feinheiten zu beachten, etwa die Möglichkeit bei einer Änderungskündigung diese unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung anzunehmen und gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der geänderten Arbeitsbedingungen geltend zu machen! Und wer denkt im Kündigungsschutzverfahren an eine Abfindung wegen einer möglichen Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung oder an ggf. eintretende Sperrfristen beim Arbeitslosengeld?
Nur bei kompetenter anwaltlicher Beratung ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage gewährleistet.
Verhalten nach einem Unfall
Wer im Straßenverkehr einen Unfall hatte, sollte einige Grundsätze beachten, um spätere Rechtsnachteile mit unter Umständen immensen wirtschaftlichen Folgen zu vermeiden.
Immer sollte, sofern es sich nicht offensichtlich nur um Bagatellschäden handelt, die Polizei hinzugezogen werden. Empfehlenswert ist es darüber hinaus, sich Name und Anschrift von Personen zu notieren, die das Unfallgeschehen beobachtet haben. Hilfreich ist es auch, Fotos sowohl von den Beschädigungen an den Fahrzeugen als auch von der Unfallstelle zu machen. Es ist zu empfehlen zu diesem Zweck einen Fotoapparat im Auto mitzuführen.
Wurde bei dem Unfall ein Fahrer oder ein sonstiger Fahrzeuginsasse verletzt, sollte unabhängig vom Ausmaß der Beschwerden sofort ein Arzt aufgesucht werden. Wird Schmerzensgeld vom Unfallgegner verlangt, sollte zur Durchsetzung der Ansprüche unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Zum einen ist die Bezifferung des Schmerzensgeldes oft nicht einfach. Zum anderen zahlen die Haftpflichtversicherungen auf Schmerzensgeldansprüche nur sehr zurückhaltend, ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts oft gar nicht.
Ab einem voraussichtlichen Reparaturaufwand von 1.000,- bis 1.500,- € sollte ein Sachverständigengutachten zur Dokumentation der unfallursächlichen Schäden in Auftrag gegeben werden. Die Kosten hierfür liegen regelmäßig zwischen 300,- und 600,- €. Diese Kosten hat allerdings in Höhe des Verschuldens des Unfallgegners dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Bei voraussichtlichen Reparaturkosten von unter 1.000,- € genügt es, sich in einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen.
Grundsätzlich hat ein Geschädigter für die Zeit in der sein Pkw fahruntauglich ist oder gerade repariert wird, Anspruch auf einen Ersatzwagen Wird von der Möglichkeit, einen Ersatzwagen zu mieten, kein Gebrauch gemacht, so besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall. Die Höhe dieses Nutzungsausfalls wird anhand von Nutzungsausfalltabellen berechnet. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten.
Auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatzposition nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich vom Gegner zu ersetzen. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, bei Verkehrsunfällen mit Schäden, die oberhalb der genannten Bagatellgrenze liegen, einen Verkehrsanwalt einzuschalten.